5.2. Mit der vorliegend abgeschlossenen Saldoklausel gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 10. September 2010 (vgl. Sachverhalt lit. A) fand eine umfassende Abrechnung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB ("Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden") statt. Ausnahmen wurden keine stipuliert. Die rechtskräftige gerichtliche Saldoklausel schliesst jegliche weitere Auseinandersetzung über ehe- und güterrechtliche Ansprüche aus (vgl. auch BGer-Urteil 5A_608/2010 vom 6.4.2011 E. 3.2.2). Die vorliegend eingeklagten Forderungspositionen beruhen auf güterrechtlichen Ansprüchen.