Der genannte Einwand samt der Auslegung der im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Saldoklausel ist nachfolgend bei der materiellen Begründetheit des Anspruchs zu prüfen. 5. 5.1. Mit einem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet. Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben.