ZPO (res iudicata) als auch für deren materielle Begründetheit ausschlaggebend. Es handelt sich um eine doppelrelevante Tatsache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 4A_368/2016 vom 5.9.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 294 E. 5). Im Rahmen der Eintretensprüfung ist dieser Einwand als wahr zu unterstellen, sofern er – wovon vorliegend auszugehen ist – nicht als fadenscheinig oder inkohärent erscheint. Auf die Klage ist daher einzutreten. Der genannte Einwand samt der Auslegung der im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Saldoklausel ist nachfolgend bei der materiellen Begründetheit des Anspruchs zu prüfen.