4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aus dieser Sicht die Identität des Streitgegenstands grundsätzlich gegeben erscheint. Allerdings wendet die Klägerin ein, die geltend gemachte Regressforderung sei nicht güterrechtlicher Art, sondern beruhe auf Forderungen Dritter gegenüber der ehelichen Gemeinschaft, welche erst nach der Scheidung geltend gemacht und daher erst dann fällig geworden seien. Dieser Einwand ist sowohl für die Zulässigkeit der Klage nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (res iudicata) als auch für deren materielle Begründetheit ausschlaggebend.