Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Feststellung beantragte, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. In der genannten Stellungnahme behielt sich die Klägerin zwar ein Regressrecht für diverse, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (15.10.2007) entstandene gemeinsame Schulden, beispielsweise für ausstehende Mietzinse aus dem Mietverhältnis des Hauses in A, vor. Gleichzeitig erklärte sie aber, darauf zu verzichten, sofern der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche geltend machen werde. In der Folge schlossen die Parteien die in Sachverhalt lit.