Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Forderungen beruhen demnach an sich auf demselben Lebenssachverhalt wie die im Scheidungsverfahren beurteilten güterrechtlichen Forderungen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Feststellung beantragte, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien.