während ihrer Dauer von 1989 bis zur Einreichung der Scheidungsklage begründet wurden. Gemäss der Darstellung der Klägerin handelt es sich um eheliche Schulden für die laufenden Bedürfnisse der Eheleute, für welche jeder Ehegatte vertretungsbefugt war (Art. 166 Abs. 1 ZGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führte die Auflösung der Ehe durch Scheidung im Jahre 2010 zur endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nach den Bestimmungen von Art. 204 - 217 ZGB und somit auch zur Regelung aller gegenseitigen ehelichen Schulden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.