andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a). 4.5. Die Parteien heirateten im Jahre 1989. Im Jahre 2010 wurde ihre Ehe geschieden. Vorliegend steht unbestritten fest, dass alle im vorliegenden Forderungsprozess eingeklagten Positionen ihren Entstehungsgrund in der Ehe der Parteien haben resp. während ihrer Dauer von 1989 bis zur Einreichung der Scheidungsklage begründet wurden.