In der Folge schlossen die Parteien die in Sachverhalt lit. A zitierte Vereinbarung ab. Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche mehr geltend machte und die Klägerin ihrerseits nichts von ihm mehr forderte. Dies gilt für den nachehelichen Unterhalt, die gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche, die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und betreffend Rückzahlung einer Ehepaarrente (vgl. Sachverhalt lit. A). 4.6. 5. 5.2. 5.3. |