andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a). 4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führte die Auflösung der Ehe durch Scheidung im Jahre 2010 zur endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nach den Bestimmungen von Art. 204 - 217 ZGB und somit auch zur Regelung aller gegenseitigen ehelichen Schulden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.