BGE 125 III 241 E. 1 je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch: Droese, res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweiz. Zivilprozessrecht, Bern 2015, u.a. S. 28 ff.). Für die Identität nicht relevant ist die angerufene rechtliche Anspruchsgrundlage. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt.