Das Bezirksgericht trat auf eine entsprechende Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor. Das Kantonsgericht trat demgegenüber auf die Klage ein, kam bei der materiellen Prüfung des Anspruchs indes ebenfalls zur Auffassung, dass die Saldoklausel die eingeklagte Forderung umfasse. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.3. 4.4. Die Identität des Streitgegenstands beurteilt sich dabei nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1; BGE 125 III 241 E. 1 je mit weiteren Hinweisen;