Daraus resultierten Verlustscheine. Später wurde die Ehe geschieden, wobei die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen hatten, in der sie sich güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärten. Nach der Scheidung beglich die Klägerin auf Druck der Konkursgläubiger zahleiche Schulden. In der Folge stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um Solidarschulden der Parteien und der Beklagte habe davon die Hälfte zu tragen. Das Bezirksgericht trat auf eine entsprechende Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor.