{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-59_2017-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10583", "Checksum": "236b612f99dac0b320726eba649137f9"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 59", "2017 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Saldoklausel in einer Scheidungsvereinbarung. Im konkreten Fall schliesst diese auch Konkursforderungen aus der Zeit der Ehe mit ein. | Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:05", "Checksum": "25c82bb93a908a20c8238ab10af243c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)\nRegeste:\nSaldoklausel in einer Scheidungsvereinbarung. Im konkreten Fall schliesst diese auch Konkursforderungen aus der Zeit der Ehe mit ein. | Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\n5.2. Mit der vorliegend abgeschlossenen Saldoklausel gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 10. September 2010 (vgl. Sachverhalt lit. A) fand eine umfassende Abrechnung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB (\"Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden\") statt. Ausnahmen wurden keine stipuliert. Die rechtskräftige gerichtliche Saldoklausel schliesst jegliche weitere Auseinandersetzung über ehe- und güterrechtliche Ansprüche aus (vgl. auch BGer-Urteil 5A_608/2010 vom 6.4.2011 E. 3.2.2). Die vorliegend eingeklagten Forderungspositionen beruhen auf güterrechtlichen Ansprüchen. Zwar bestreitet die Klägerin dies mit der Begründung, es handle sich bei diesen Forderungen um solche von Drittgläubigern gegen die eheliche Gemeinschaft. Dabei verkennt sie, dass die aufgeführten Forderungen auf Rechtsgeschäfte der Eheleute beruhen, die vermutungsweise dem ehelichen Unterhalt dienten und folglich je der Errungenschaftsmasse der Klägerin oder des Beklagten als Schuldner zuzurechnen sind (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Folglich waren diese Schulden Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung und somit von der Saldoklausel mitumfasst. Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, die eingeklagten Regressforderungen seien erst nach rechtskräftiger Scheidung bezahlt und damit fällig geworden. Denn die gegenüber dem Beklagten eingeklagten Regressforderungen waren aufgrund der Saldoklausel bereits im Scheidungszeitpunkt untergegangen (vgl. Art. 115 OR). Zwar ist ein Verzicht auf künftige Forderungen für gewisse Ansprüche/Konstellationen (u.a. Deliktsansprüche, vertragliche Schadenersatzforderungen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsansprüche oder gewisse arbeitsrechtliche Forderungen) nicht möglich. Grundsätzlich kann ein Verzicht nach Art. 115 OR – und damit die vorliegende Saldoklausel – aber auch künftige Forderungen umfassen (Gabriel, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 115 OR N 5). Für die eingeklagten Regressansprüche hat die Klägerin keine Ausnahmesituation geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Parteien und namentlich die Klägerin konnten daher gültig auf ihre künftigen Regressforderungen verzichten.\n5.3. Die Klage ist daher abzuweisen. (…)"}