{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-59_2017-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10583", "Checksum": "236b612f99dac0b320726eba649137f9"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 59", "2017 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Saldoklausel in einer Scheidungsvereinbarung. 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Die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Forderungen beruhen demnach an sich auf demselben Lebenssachverhalt wie die im Scheidungsverfahren beurteilten güterrechtlichen Forderungen.\nAus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Feststellung beantragte, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. In der genannten Stellungnahme behielt sich die Klägerin zwar ein Regressrecht für diverse, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (15.10.2007) entstandene gemeinsame Schulden, beispielsweise für ausstehende Mietzinse aus dem Mietverhältnis des Hauses in A, vor. Gleichzeitig erklärte sie aber, darauf zu verzichten, sofern der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche geltend machen werde. In der Folge schlossen die Parteien die in Sachverhalt lit. A zitierte Vereinbarung ab. Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche mehr geltend machte und die Klägerin ihrerseits nichts von ihm mehr forderte. Dies gilt für den nachehelichen Unterhalt, die gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche, die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und betreffend Rückzahlung einer Ehepaarrente (vgl. Sachverhalt lit. A).\n4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass aus dieser Sicht die Identität des Streitgegenstands grundsätzlich gegeben erscheint. Allerdings wendet die Klägerin ein, die geltend gemachte Regressforderung sei nicht güterrechtlicher Art, sondern beruhe auf Forderungen Dritter gegenüber der ehelichen Gemeinschaft, welche erst nach der Scheidung geltend gemacht und daher erst dann fällig geworden seien. Dieser Einwand ist sowohl für die Zulässigkeit der Klage nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (res iudicata) als auch für deren materielle Begründetheit ausschlaggebend. Es handelt sich um eine doppelrelevante Tatsache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 4A_368/2016 vom 5.9.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 294 E. 5). Im Rahmen der Eintretensprüfung ist dieser Einwand als wahr zu unterstellen, sofern er – wovon vorliegend auszugehen ist – nicht als fadenscheinig oder inkohärent erscheint. Auf die Klage ist daher einzutreten. Der genannte Einwand samt der Auslegung der im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Saldoklausel ist nachfolgend bei der materiellen Begründetheit des Anspruchs zu prüfen.\n5. 5.1. Mit einem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet. Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das kantonale Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Ziel, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen geregelt werden. Dieses Anliegen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Wenn daher Fragen nicht ausdrücklich geregelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (BGer-Urteil 4A_596/2014 vom 18.3.2015 E. 3.1 mit Hinweisen)."}