{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-16-59_2017-02-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10583", "Checksum": "236b612f99dac0b320726eba649137f9"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["1B 16 59", "2017 I Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 14.02.2017 1B 16 59 (2017 I Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Saldoklausel in einer Scheidungsvereinbarung. 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Nach der Scheidung beglich die Klägerin auf Druck der Konkursgläubiger zahleiche Schulden. In der Folge stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um Solidarschulden der Parteien und der Beklagte habe davon die Hälfte zu tragen. Das Bezirksgericht trat auf eine entsprechende Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor. Das Kantonsgericht trat demgegenüber auf die Klage ein, kam bei der materiellen Prüfung des Anspruchs indes ebenfalls zur Auffassung, dass die Saldoklausel die eingeklagte Forderung umfasse.\nAus den Erwägungen:4. 4.1. Voraussetzung für das Eintreten auf eine Klage ist u.a., dass es sich nicht um eine abgeurteilte Sache handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine solche \"res iudicata\" liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Die Rechtskraft eines Entscheids (oder seines Surrogates) bewirkt seine Unabänderlichkeit (formelle Rechtskraft) sowie die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft).\n4.2. Formell rechtskräftig ist das Urteil, wenn es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Das Scheidungsurteil vom 10. September 2010 ist unbestritten formell rechtskräftig.\n4.3. Mit der formellen Rechtskraft tritt die materielle Rechtskraft ein; sie bedeutet Massgeblichkeit des Urteils in jedem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien. Im vorliegenden Forderungsprozess stehen sich dieselben Parteien wie im Scheidungsverfahren im Jahre 2010 gegenüber. Bei beiden Verfahren handelt es sich um Zivilsachen nach Art. 1 lit. a ZPO, also um kontradiktorische Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, die auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielen (BGer-Urteil 4A_273/2015 vom 8.9.2015 E. 4.1 mit Hinweisen; kommentiert von Andreas Galli, in: AJP 2016 S. 1687).\n4.4. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE 139 III 126 E. 3.1).\nDie Identität des Streitgegenstands beurteilt sich dabei nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1; BGE 125 III 241 E. 1 je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch: Droese, res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweiz. Zivilprozessrecht, Bern 2015, u.a. S. 28 ff.). Für die Identität nicht relevant ist die angerufene rechtliche Anspruchsgrundlage. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist; andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a).\n4.5. Die Parteien heirateten im Jahre 1989. Im Jahre 2010 wurde ihre Ehe geschieden. Vorliegend steht unbestritten fest, dass alle im vorliegenden Forderungsprozess eingeklagten Positionen ihren Entstehungsgrund in der Ehe der Parteien haben resp. während ihrer Dauer von 1989 bis zur Einreichung der Scheidungsklage begründet wurden. Gemäss der Darstellung der Klägerin handelt es sich um eheliche Schulden für die laufenden Bedürfnisse der Eheleute, für welche jeder Ehegatte vertretungsbefugt war (Art. 166 Abs. 1 ZGB)."}