bezahlt hat. Diese Sachdarstellung, die sich auf Urkunden abzustützen vermag, ist als wahr zu unterstellen. 6.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die klägerischen Vorbringen, die A AG stehe in einem direkten Vertragsverhältnis mit den Beklagten, weshalb die eingeklagte Forderung vom ursprünglichen Kaufvertrag unabhängig sei, weder als fadenscheinig noch als inkohärent erweisen.