Unbehelflich ist auch ihr Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum die A AG als Treuhandbüro Werkverträge abschliessen sollte. Wie dem Handelsregister zu entnehmen ist, umfasst der Zweck dieser Gesellschaft auch den Kauf, Verkauf, Miete und Vermietung von Grundstücken. Damit handelte sie keineswegs ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks. Nicht entscheidswesentlich ist sodann, aus welchen Gründen sich die A AG anstelle der B AG für den Innenausbau engagierte. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass gemäss der Darstellung der Klägerin die A AG unter anderem die eingeklagten Beträge vorfinanziert resp. bezahlt hat.