Wie oben erwähnt, erscheint aufgrund der Rechnungsstellung nicht abwegig, dass allfällige mit der B AG abgeschlossene Werkverträge durch die A AG übernommen wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die Sachdarstellung der Klägerin auch durch den Kaufvertragsentwurf vom 22. Januar 2008 im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz und der Klägerin gestützt. Dass dieser Entwurf ohne Absprache mit den Beklagten erfolgt sein soll, wie sie behaupten, erscheint nicht plausibel. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum die A AG als Treuhandbüro Werkverträge abschliessen sollte.