Somit erscheint plausibel, dass der entsprechende Werkvertrag von der A AG übernommen wurde. Weitere Urkunden belegen, dass die Rechnungen für Fenster in Holz-Metall, für Elektroanlagen, für die Heizungsanlage, für Sanitäranlagen, für den Küchenbau, der Firma C, für Plattenarbeiten und für Malerarbeiten nicht an die B AG, sondern an die A AG gerichtet sind. Aus dem Umstand, dass die Klägerin keine weiteren Werkverträge aufgelegt hat, können die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie oben erwähnt, erscheint aufgrund der Rechnungsstellung nicht abwegig, dass allfällige mit der B AG abgeschlossene Werkverträge durch die A AG übernommen wurden.