Dies wurde jedoch von der Klägerin ausdrücklich bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren von der klägerischen Darstellung auszugehen ist. Die Beklagten machten sodann geltend, beim Werkvertrag X sei die B AG Vertragspartei und andere Werkverträge würden durch die Klägerin nicht aufgelegt. Dem hält letztere zu Recht entgegen, dass die auf dem Werkvertrag X basierende Rechnung an die A AG gerichtet ist. Somit erscheint plausibel, dass der entsprechende Werkvertrag von der A AG übernommen wurde.