Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorinstanzlich aufgelegten Urkunden deren Standpunkt stützen. Zunächst geht aus der E-Mail vom 5. Februar 2007 hervor, dass diese am 5. Februar 2007, 10:09 Uhr an die A AG und somit nicht an die B AG gesendet wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass die A AG in die Innenausbauarbeiten involviert war. Die Beklagten machen zwar geltend, ihnen sei keine andere Adresse als jene der A AG bekannt gewesen. Dies wurde jedoch von der Klägerin ausdrücklich bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren von der klägerischen Darstellung auszugehen ist.