Diese Behauptungen wurden detailliert substanziiert und zu deren Beweis legte die Klägerin zahlreiche Urkunden ins Recht, beantragte mit D die Parteibefragung und verlangte zudem die Einvernahme verschiedener Zeugen. Alternativ berief sich die Klägerin auf Art. 672 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), wonach ihr ein ausservertraglicher Entschädigungsanspruch für den Materialeinbau und die getätigten Arbeitsleistungen auf dem Grundstück der Beklagten zustehe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin vorinstanzlich aufgelegten Urkunden deren Standpunkt stützen.