Die Behauptung des direkten Werkvertragsverhältnisses zwischen der A AG und den Beklagten sei als sog. doppelrelevante Tatsache sowohl für die Begründetheit des Anspruchs an sich als auch für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts massgebend. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht zum Vornherein abwegig und würden durch die Vorbringen der Beklagten nicht unmittelbar und eindeutig widerlegt. Dementsprechend bejahte die Vorinstanz sowohl ihre örtliche als auch ihre sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage ein. Die dagegen von den Beklagten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: 6. 6.2. 6.3. |