Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Es kam zum Schluss, die A AG sei nicht Partei des Grundstückkaufvertrags, weshalb die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auf die A AG als nicht beteiligte Dritte nicht anwendbar sei und der Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 31 ZPO zum Zug komme. Die Behauptung des direkten Werkvertragsverhältnisses zwischen der A AG und den Beklagten sei als sog. doppelrelevante Tatsache sowohl für die Begründetheit des Anspruchs an sich als auch für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts massgebend.