Die Beklagten sind Miteigentümer der Stockwerkeinheit Nr. z. Sie kauften diese im Rohbau von der B AG. Der Grundstückkaufvertrag sah einen ausserkantonalen Gerichtsstand vor. In der in den Grundstückkaufvertrag ausdrücklich einbezogenen Beilage "Pauschalangebot für Wohnung Nr. z" wurden auch die Modalitäten und die Tragung der Innenausbaukosten der Stockwerkeinheit geregelt. Die Klägerin machte geltend, zwischen ihrer Rechtsvorgängerin A AG, welche ihr den eingeklagten Anspruch abgetreten habe, und den Beklagten, habe ein direktes Vertragsverhältnis bestanden. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit.