| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 17.01.2017 | | Fallnummer: | 1B 16 58 | | LGVE: | 2017 I Nr. 10 | | Gesetzesartikel: | Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. | | Leitsatz: | Bei der Beurteilung der Zuständigkeit sind die doppelrelevanten Tatsachen (d.h. jene, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind) als wahr zu unterstellen, es sei denn, der klägerische Tatsachenvortrag erscheine auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent und könne von der Gegenseite unmittelbar und eindeutig widerlegt werden.