Soweit die Beklagte sinngemäss einwendet, die langjährige Duldung des Begehens durch die Klägerin resp. deren Rechtsvorgänger begründe in zivilrechtlicher Hinsicht ein öffentliches Fusswegrecht, ist vorab auf die obigen Erwägungen zu verweisen, wonach eine solche verneint wurde (E. 7.7.3). Zudem würde die vorliegend theoretisch in Frage kommende ausserordentliche Ersitzung des öffentlichen Fusswegrechts nach Art. 731 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 662 ZGB voraussetzen, dass (a) das klägerische Grundstück Nr. z nicht im Grundbuch aufgenommen ist bzw. war und (b) die unangefochtene Ausübung der Dienstbarkeit während 30 Jahren durch die Beklagte belegt wäre.