Dass der Gartenanteil auf Grundstück Nr. v in der Folge von der Klägerin genutzt wurde, obwohl nie eine Dienstbarkeit ins Grundbuch aufgenommen wurde, hat nicht zur Folge, dass für die dienstbarkeitsrelevante Fläche nachträglich ein Mietvertrag zustande kam. Grundeigentümerin von Grundstück Nr. v ist zudem im heutigen Zeitpunkt nicht die Beklagte, sondern das Alterswohnzentrum Z. Wäre von einem Mietvertrag auszugehen, wäre nicht die Beklagte, sondern das Alterswohnzentrum Z legitimiert, diesbezüglich Ansprüche zu erheben. 8.2 Soweit die Beklagte sinngemäss einwendet, die langjährige Duldung des Begehens durch die Klägerin resp.