Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich und durch die dafür beweispflichtige Beklagte nicht dargetan, dass die betroffene Y-Strasse auf Grundstück Nr. z mietweise der Beklagten überlassen wurde. Geplant war ja die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit und dafür sollte das Entgelt in Form der Gebrauchsüberlassung eines Gartenanteils auf dem Nachbargrundstück erfolgen. Dass der Gartenanteil auf Grundstück Nr. v in der Folge von der Klägerin genutzt wurde, obwohl nie eine Dienstbarkeit ins Grundbuch aufgenommen wurde, hat nicht zur Folge, dass für die dienstbarkeitsrelevante Fläche nachträglich ein Mietvertrag zustande kam.