8.8.1. Ferner hat die Vorinstanz in einer weiteren Eventualerwägung gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 ein Mietverhältnis zwischen den Parteien angenommen. Die Klägerin hält dem zu Recht entgegen, dass aus der Vereinbarung vom 16. Juni 1995 kein Wille der Parteien zum Abschluss eines Mietvertrags hervorgeht. Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich und durch die dafür beweispflichtige Beklagte nicht dargetan, dass die betroffene Y-Strasse auf Grundstück Nr. z mietweise der Beklagten überlassen wurde.