Bei dieser Ausgangslage geht der vorinstanzliche Vorwurf, die Klägerin hätte sich gegen den Richtplan wehren müssen, fehl. Zum einen stand ihr – wie gesagt – kein Rechtsmittel zur Verfügung. Zum andern ist der kommunale Richtplan – wie gesagt – bloss behördenverbindlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch für die Öffentlicherklärung von Wegen die Vorschriften in § 14 StrG über das Verfahren der Öffentlicherklärung sinngemäss Anwendung finden (§ 29 Abs. 1 und 2 WegG). 8.8.1. Ferner hat die Vorinstanz in einer weiteren Eventualerwägung gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 ein Mietverhältnis zwischen den Parteien angenommen.