Gemäss § 1 Abs. 1 des Weggesetzes (WegG; SRL Nr. 758a) enthält der kommunale Erschliessungsrichtplan gemäss § 10a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) das Fusswegnetz mit den Fusswegen, die zu ändern oder neu zu erstellen sind. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich und beschränken das Grundeigentum nicht (§ 11 Abs. 1 und 2 PBG). Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen sind ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 PBG). Insoweit ist die vorinstanzliche Eventualerwägung korrekt. Bei dieser Ausgangslage geht der vorinstanzliche Vorwurf, die Klägerin hätte sich gegen den Richtplan wehren müssen, fehl.