Auch bestehen darauf kein öffentliches oder privates Fuss- und Fahrwegrecht oder andere privatrechtliche Einschränkungen (vgl. E. 8). Sie wird ausschliesslich privat genutzt und stellt auch keine öffentliche Verkehrsfläche dar, weshalb sie nicht dem Strassenverkehrsrecht des Bundes unterstellt ist (vgl. Moser, a.a.O., S. 57 und 64). Damit kommen SVG und SSV nicht zur Anwendung. Das Verfügungsrecht über die Strasse steht daher der Klägerin zu. 7.10.Der Erschliessungsrichtplan der Gemeinde Z vom Mai 2010 deklariert die streitgegenständliche Y-Strasse als Fusswegverbindung. Gemäss § 1 Abs. 1 des Weggesetzes (WegG;