Öffentlich ist zum Beispiel eine im privaten Eigentum stehende Strassenparzelle, auf der ein vertraglich eingeräumtes öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht lastet (BGer-Urteil 2A.194/2006 vom 3.11.2006 E. 2). Die streitgegenständliche Y-Strasse ist eine reine Privatstrasse, welche nicht zum Zweck des allgemeinen Gebrauchs erstellt (vgl. § 3 Abs. 1 StrG) bzw. nach dem Gesagten dazu mangels Widmung zum Gemeingebrauch auch nicht nachträglich bestimmt worden ist. Auch bestehen darauf kein öffentliches oder privates Fuss- und Fahrwegrecht oder andere privatrechtliche Einschränkungen (vgl. E. 8).