deren Rechtsvorgänger. 7.8. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Y-Strasse keine öffentliche Strasse im Sinne des kantonalen Strassengesetzes darstellt. (…) Aus dieser Sicht ist der Zivilrichter sachlich zuständig, entsprechende Verbote nach Art. 258 ff. ZPO zu erlassen. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (Gehri, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 59 ZPO N 1). 7.9.Die Vorinstanz führte aus, neben dem kantonalen Strassengesetz seien auch das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie die Signalisationsverordnung (SSV;