Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der erwähnte Entscheid für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig ist. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es nach der Vereinbarung vom 16. Juni 1995 nicht zum Grundbucheintrag eines öffentlichen Wegrechts kam. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin resp. deren Rechtsvorgänger mit einem solchen Eintrag nicht einverstanden erklärten, andernfalls dies längst erfolgt wäre. Die Annahme einer konkludenten Widmung steht damit im Widerspruch zum Willen der Klägerin resp. deren Rechtsvorgänger.