Von einem widerspruchslosen Dulden kann nicht die Rede sein. Anders als im Sachverhalt gemäss BGer-Urteil 5A_348/2012, wo die streitgegenständliche Strasse gemäss öffentlich-rechtlichen Vorgaben (Baubewilligungen) der Erschliessung bestimmter Gebiete diente, ist zudem vorliegend nicht ersichtlich, dass die Öffentlicherklärung der Y-Strasse für die Erschliessung umliegender und / oder gemeindeeigener Grundstücke zwingend nötig ist. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der erwähnte Entscheid für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig ist.