Ein solcher liegt aber vorliegend nicht vor. Die Vorinstanz und die Beklagte vertreten die Ansicht, die Y-Strasse sei durch jahrelangen, widerspruchslosen Gebrauch konkludent formlos der Öffentlichkeit gewidmet worden. Diese Ansicht überzeugt schon deshalb nicht, weil die Widmung zum Gemeingebrauch definitionsgemäss nicht vom Grundeigentümer, sondern vom Gemeinwesen auszugehen hat (vgl. Moser, a.a.O., S. 41). Sodann hat die Klägerin dargelegt, dass sie spätestens ab 2005 immer wieder gegen Störungen, namentlich auch gegen solche durch Fussgänger interveniert hat.