Daher hat das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 nicht als schriftliche Zustimmung im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG qualifiziert (vgl. E. 7.6.2). Somit kann in der Vereinbarung vom 16. Juni 1995 auch keine Zustimmung zur formlosen Widmung für den öffentlichen Gebrauch erblickt werden. Auch hält die Feststellung der Vorinstanz, die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 sei nach Art. 261 OR von Gesetzes wegen auf die Klägerin übergegangen, einer näheren Prüfung nicht stand. Art. 261 OR bezieht sich einzig auf Mietverträge. Ein solcher liegt aber vorliegend nicht vor.