Nichts daran zu ändern vermag das sich auf den Kanton Zürich beziehende BGer-Urteil 5A_348/2012. 7.7.3. Selbst wenn man im Kanton Luzern eine formlose Widmung zulassen wollte, würde dies im vorliegenden Fall nichts am Ergebnis ändern. Die Vorinstanz hält fest, die Klägerin habe sich an die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 zu halten. Wie bereits erwähnt, sind an eine schriftliche Zustimmung (welche der Erteilung des Enteignungsrechts gleichkommt) hohe Anforderungen zu stellen. Daher hat das Kantonsgericht die Vereinbarung vom 16. Juni 1995 nicht als schriftliche Zustimmung im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG qualifiziert (vgl. E. 7.6.2).