Dementsprechend hat sie diese weder in eine bestimmte Strassenkategorie eingereiht (vgl. §§ 3 ff. StrG) noch festgelegt, wer die Strassenbaulast trägt (betreffend Privatstrassen vgl. § 61 StrG). Die Öffentlicherklärung von Privatstrassen ist im Kanton Luzern in §§ 13 f. StrG abschliessend geregelt; so war es auch unter altem Strassengesetz vom 15. September 1964 (LGVE 1985 III Nr. 41). Eine formlose Widmung fällt daher im Kanton Luzern ausser Betracht. Damit fehlt es an einer der Grundvoraussetzungen für eine formlose Widmung der Y-Strasse als öffentlichen Weg. Nichts daran zu ändern vermag das sich auf den Kanton Zürich beziehende BGer-Urteil 5A_348/2012. 7.7.3.