Widmung bedeutet die Bestimmung einer Sache für den öffentlichen Gebrauch, die "Öffentlicherklärung". Der Zweck der öffentlichen Strasse besteht darin, in ihrer Eigenschaft als Verkehrsträger dem Gesamtwohl, also den Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs, zu dienen (B 163 in: GR 1995 S. 585; zur identischen Rechtsprechung unter dem alten Strassengesetz vom 15.9.1964; vgl. LGVE 1985 III Nr. 41). In casu hat die Beklagte die streitgegenständliche Y-Strasse nie ausdrücklich (d.h. mit Verwaltungsakt) der Öffentlichkeit gewidmet. Dementsprechend hat sie diese weder in eine bestimmte Strassenkategorie eingereiht (vgl. §§ 3 ff.