Insofern sind die entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen auch massgebend, soweit – wie in casu – eine formlose Widmung zur Diskussion steht (vgl. Moser, a.a.O., S. 30 f. und 37 f.). 7.7.2. Vorliegend fehlt der Beklagten die Verfügungsmacht. Ihr wurde weder ein dingliches Recht eingeräumt (die Vereinbarung vom 16.6.1995 genügt hierfür nicht) noch steht ihr eine unmittelbar wirkende öffentliche Eigentumsbeschränkung zu (vgl. dazu E. 7.6). Öffentlich kann eine Strasse nur durch Widmung zum Gemeingebrauch werden. Widmung bedeutet die Bestimmung einer Sache für den öffentlichen Gebrauch, die "Öffentlicherklärung".