Das Einverständnis des Eigentümers mit der Widmung seiner im Privateigentum stehenden Strasse zum Gemeingebrauch bedürfe keiner besonderen Form; ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch einer Sache durch die Öffentlichkeit könne eine entsprechende (formlose) Widmung bedeuten (E. 4.3.3). Anzumerken ist ferner, dass das Bundesgericht ausdrücklich darauf hinwies, dass sich die Nutzung von öffentlichen Sachen nach dem einschlägigen kantonalen Recht richte (E. 4.3.1). Insofern sind die entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen auch massgebend, soweit – wie in casu – eine formlose Widmung zur Diskussion steht (vgl. Moser, a.a.O., S. 30 f. und 37 f.).