Das Gemeinwesen dürfe sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechts) erlangt habe. Mangels eines dinglichen Rechts oder einer unmittelbar wirkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bedürfe es des Einverständnisses des privaten Eigentümers. Dessen Zustimmung zur Widmung könne auch formlos sein. Ein blosses Dulden der allgemeinen Benützung genüge aber nicht (E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das Einverständnis des Eigentümers mit der Widmung seiner im Privateigentum stehenden Strasse zum Gemeingebrauch bedürfe keiner besonderen Form;