(…) 7.7.1. Im Urteil 5A_348/2012 vom 15. August 2012 führte das Bundesgericht zunächst aus, Grundvoraussetzung für die Widmung einer Sache zum Gemeingebrauch sei die Verfügungsmacht des Gemeinwesens. Eine Strassenparzelle im Privateigentum sei grundsätzlich für den privaten und nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt. Das Gemeinwesen dürfe sie nur dann und nur soweit durch hoheitliche Anordnungen als öffentliche Verkehrsfläche behandeln, als es die dafür erforderliche Verfügungsmacht (z.B. in der Form eines dinglichen Rechts) erlangt habe.