Die Vorinstanz erachtet auch den Tatbestand der formlosen öffentlichen Widmung der Y-Strasse als erfüllt. In rechtlicher Hinsicht erachtet sie das Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 als einschlägig und verweist zur Begründung auf die bereits erwähnte Vereinbarung vom 16. Juni 1995 der Einwohnergemeinde Z mit A. Sie führt aus, die Klägerin habe das Grundstück Nr. z am 3. April 1996 von A erworben, weshalb die Vereinbarung von Gesetzes wegen nach Art. 261 OR auf sie übergegangen sei. Das schriftliche Einverständnis vom 16. Juni 1995 komme einer Zustimmung zur Widmung für den öffentlichen Gebrauch gleich.