An eine entsprechende schriftliche Zustimmung, die der Erteilung des Enteignungsrechts gleichkommt (vgl. § 13 Abs. 2 StrG), sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche hat sich vorab auf eine konkrete Absicht des Gemeinderates, eine Privatstrasse öffentlich zu erklären, zu beziehen und muss demgemäss seitens des Grundeigentümers den klaren Willen enthalten, die Privatstrasse künftig als öffentliche Strasse anzuerkennen. 7.6.2.Aus dem von der Vorinstanz angeführten Dienstbarkeitsvertrag vom 16. Juni 1995 ergibt sich lediglich, dass A der Beklagten ein öffentliches Fusswegrecht zugestand, wobei die Details erst noch zu formulieren waren.