7.6.1.In diesem Zusammenhang dreht sich der Streit vorab um die Frage, welche Anforderungen an die "schriftliche Zustimmung" des Strasseneigentümers im Sinne von § 13 Abs. 2 StrG zu stellen sind. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das in §§ 14 und 15 StrG geregelte, straffe Verfahren der (formellen) Öffentlicherklärung von Privatstrassen hin (u.a. öffentliche Bekanntmachung; Einsprachemöglichkeit; formeller Entscheid der Gemeinde über die Öffentlicherklärung). An eine entsprechende schriftliche Zustimmung, die der Erteilung des Enteignungsrechts gleichkommt (vgl. § 13 Abs. 2 StrG), sind daher hohe Anforderungen zu stellen.